Weitere Entscheidungen unten: BPatG, 19.11.2008 | BPatG, 07.08.2008

Rechtsprechung
   BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23353
BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06 (https://dejure.org/2008,23353)
BPatG, Entscheidung vom 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06 (https://dejure.org/2008,23353)
BPatG, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 21 W (pat) 20/06 (https://dejure.org/2008,23353)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,23353) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 609
  • Mitt. 2009, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Inhalt des Einspruchsschriftsatzes auch nicht so ausgelegt werden, dass die -nach der Rechtsprechung des BGH (MarkenR 2001, 129 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) als nach außen tätige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts parteiund prozessfähige -Anwaltskanzlei überhaupt, geschweige dann eindeutig, als Einsprechende identifiziert werden könnte, gegebenenfalls vertreten durch den Beschwerdegegner.
  • BGH, 07.11.1989 - X ZB 24/88

    Rechtsfolgen mangelnder Bezeichnung des Einspruchsführers gegen ein Patent

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben (BGH GRUR 1990, 108 ff. -Messkopf).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Angabe muss nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGH NJW 1985, 2650 m. w. N.).
  • BGH, 21.12.1989 - X ZB 7/89

    Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch eine von einem Vertreter ohne

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Dabei kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfänger beizulegen ist (BGH GRUR 1990, 348 ff. -Gefäßimplantat).
  • BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87

    Unzulässigkeit des Einspruchs in Patentverfahren bei Unklarheit über die Person

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 -Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 -Geschoß).
  • BGH, 12.10.1976 - X ZB 18/74

    Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 -Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 -Geschoß).
  • BPatG, 15.11.2023 - 20 W (pat) 8/23
    Soweit die Patentabteilung zur Begründung ihrer Argumentation ferner auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 30.10.2008 (21 W (pat) 20/06) abgestellt habe, wichen die Sachverhalte in dem dortigen und in dem vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten voneinander ab.

    Selbst aus dem Fehlen eines Vertreterzusatzes kann nicht mit der insoweit erforderlichen Eindeutigkeit auf den Anwalt als Einsprechenden geschlossen werden, weil sich seine Vertreterposition generell aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ergibt, aus der heraus er normalerweise für Dritte tätig wird (BPatG, Beschluss vom 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06, GRUR 2009, 609, 611 - Patentanwalt als Einsprechender; Benkard a.a.O., § 59 Rn. 30).

  • BPatG, 07.06.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Micropayment" - Anlagen eines

    Hierin unterscheide sich der Sachverhalt von dem Fall, der dem von der Markeninhaberin angeführten Beschluss des Bundespatentgerichts (21. Sen.) vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) zugrunde liege.

    Insbesondere sei die darin genannte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) nicht von ihm, sondern zuvor von der Markeninhaberin in das Verfahren eingeführt worden.

  • BPatG, 27.07.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Löschungsantrag der Eintragung der Marke "Micropayment"; Verständlichkeit der

    Hierin unterscheide sich der Sachverhalt von dem Fall, der dem von der Markeninhaberin angeführten Beschluss des Bundespatentgerichts (21. Sen.) vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) zugrunde liege.

    Insbesondere sei die darin genannte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) nicht von ihm, sondern zuvor von der Markeninhaberin in das Verfahren eingeführt worden.

  • BPatG, 13.04.2010 - 8 W (pat) 325/06

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Sanierung von PVC Bauteilen,

    Hierzu hat er auf Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Randnummer 85 sowie auf eine Entscheidung des 21. Senates des Bundespatentgerichts (GRUR 2009, S. 609 - 612) verwiesen.

    Mithin bestehen, anders als in der vom Patentinhaber herangezogenen Entscheidung des 21. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2009, 609) vorliegend keine Zweifel an der Identität der Einsprechenden, welche sich innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig und zweifelsfrei feststellen ließ.

  • BPatG, 13.12.2016 - 14 W (pat) 30/15

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit des Einspruchs -

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der in dem angefochtenen Beschluss angeführten Entscheidung 21 W (pat) 20/06, denn der dortige Einspruchsschriftsatz enthielt gerade keine ausdrückliche Aussage darüber, welche Person Einsprechende sein sollte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BPatG, 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14755
BPatG, 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05 (https://dejure.org/2008,14755)
BPatG, Entscheidung vom 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05 (https://dejure.org/2008,14755)
BPatG, Entscheidung vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 (https://dejure.org/2008,14755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,14755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 612
  • Mitt. 2009, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.2007 - X ZB 18/06

    Kornfeinung

    Auszug aus BPatG, 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05
    Nachdem das Patent -wie hier durch Nichtzahlung der Jahresgebühr -mit Wirkung ex nunc erloschen ist, kann die Einsprechende die Fortführung des Einspruchsverfahrens nur verlangen, wenn bei ihr ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (hM; vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 -Kornfeinungm. w. N.).
  • BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06

    Vorrichtung zum Heißluftnieten - Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum

    Die Annahme einer vollständigen Erledigung der Hauptsache kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis (abweichend von BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung) oder ein besonderes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) geltend macht.

    Aus demselben Grund scheidet auch eine Verwerfung des Einspruchs als nachträglich unzulässig geworden entgegen BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung aus.

    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

  • BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Im Anschluss an Hövelmann, GRUR 2007, 283 ff. sind weitere Technische Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts dazu übergegangen, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (z. B. 20. Senat, Beschluss vom 19. November 2008, GRUR 2009, 612 -Auslösevorrichtung; 12. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2009, 12 W (pat) 366/03; Beschluss vom 19. Februar 2009, 12 W (pat) 355/04; Beschluss vom 3. März 2009, 12 W (pat) 323/03; 9. Senat, Beschluss vom 9. März 2009, 9 W (pat) 405/04; Beschluss vom 9. März 2009, 9 W (pat) 354/05, Beschluss vom 15. April 2004, 9 W (pat) 305/05; Beschluss vom 15. April 2009, 9 W (pat) 381/04).
  • BPatG, 15.07.2011 - 7 W (pat) 328/09
    Da das Erlöschen des Streitpatents unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden keine Auswirkungen hat, solange nicht das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit konkret festgestellt wurde (vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten; a. A. BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 -Auslösevorrichtung und BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 -Radauswuchtmaschine, wonach bereits ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden entweder zur nachträglichen Unzulässigkeit des Einspruchs [so 20. Senat] bzw. zur Erledigung der Hauptsache [so 21. Senat] führen soll), kommt eine Erledigung in der Hauptsache vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Patentinhaberin über das Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinaus schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung nicht nur die Einsprechenden, sondern auch alle von dem Streitpatent zwischen seiner Anmeldung und seinem Erlöschen von ihm möglicherweise Betroffenen wirksam freigestellt hat, da erst hierdurch dieselben (wirtschaftlichen) Folgen wie beim Widerruf des Streitpatents eintreten können und das auf Beseitigung der Folgen der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs auf eine andere Art und Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung über den Einspruch erreicht wird (wegen der Einzelheiten vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten).
  • BPatG, 28.01.2011 - 7 W (pat) 332/09

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zum Betrieb einer

    Dabei kann die streitige Frage dahinstehen, ob nach Erlöschen eines Streitpatents ohne Geltendmachung eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses des Einsprechenden entweder der Einspruch unzulässig wird (vgl. BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ) oder zur in einem förmlichen Beschluss festzustellenden Erledigung der Hauptsache führt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ), oder ob das Erlöschen des Streitpatents unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden keine Auswirkungen hat, solange nicht das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit konkret festgestellt wurde (vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. - Vorrichtung zum Heißluftnieten ).
  • BPatG, 09.12.2010 - 7 W (pat) 334/05

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Erzeugung eines Dichtbereiches an

    a) Entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) kann die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Streitpatents nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende ein (eigenes) Rechtsschutzbedürfnis - oder, wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO annimmt, ein berechtigtes Interesse (vgl. BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) - geltend macht.
  • BPatG, 30.01.2013 - 7 W (pat) 39/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Schiebetürsystem" - zur Erledigung des Einspruchs-

    [bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis Verwerfung des Einspruchs] BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9., 12. und 21. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) - ohne eine solche Freistellungserklärung des Patentinhabers bereits dann vorliegt, wenn der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents kein Rechtsschutzbedürfnis geltend macht, das der Einsprechende nach Erlöschen des Streitpatents - anders als bei der Einspruchseinlegung sowie entgegen dem Popularantragscharakter der gesetzlichen Regelung und abweichend vom ansonsten allgemein geltenden Zivil- und Verwaltungsverfahrensrecht, wonach das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses vom Gericht aufgrund von Amtsermittlungen positiv festzustellen ist (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., Vor § 253 Rn. 7 und 12) - darzulegen und zu beweisen hat (so Busse/Engels, a. a. O. Rn. 306, demzufolge aber an die Darlegung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien, vgl. Busse/Engels, a. a. O. Rn. 302), bedarf hier aber keiner Entscheidung.
  • BPatG, 16.04.2012 - 7 W (pat) 307/11
    Entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine) ist das Allgemeininteresse nach dem Erlöschen des Streitpatents dabei nicht schon dann entfallen, wenn der Einsprechende kein (eigenes) Rechtsschutzbedürfnis - oder, wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO annimmt, kein berechtigtes Interesse (vgl. BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) - am Fortgang des Einspruchsverfahrens geltend macht; vielmehr kann es nur dann verneint werden, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit nicht nur der Einsprechende, sondern auch alle Dritten nicht mehr von der Patentanmeldung und -erteilung betroffen sind, da nur in diesem Fall das vom Einsprechenden verfolgte rechtliche und wirtschaftliche Ziel auf Beseitigung der Folgen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit verwirklicht ist (vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. - Vorrichtung zum Heißluftnieten).
  • BPatG, 08.08.2012 - 7 W (pat) 320/09
    Entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine) ist das Allgemeininteresse nach dem Erlöschen des Streitpatents dabei nicht schon dann entfallen, wenn der Einsprechende kein (eigenes) Rechtsschutzbedürfnis - oder, wie der 21. Senat des Bundespatentgerichts in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO annimmt, kein berechtigtes Interesse (vgl. BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) - am Fortgang des Einspruchsverfahrens geltend macht; vielmehr kann es nur dann verneint werden, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit nicht nur der Einsprechende, sondern auch alle Dritten nicht mehr von der Patentanmeldung und -erteilung betroffen sind, da nur in diesem Fall das vom Einsprechenden verfolgte rechtliche und wirtschaftliche Ziel auf Beseitigung der Folgen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit verwirklicht ist (vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. - Vorrichtung zum Heißluftnieten).
  • BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Da das Erlöschen des Streitpatents unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden keine Auswirkungen hat, solange nicht das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit konkret festgestellt wurde (vgl. BPatG [7. Senat], a.a.O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten; a. A. BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 -Auslösevorrichtung und BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 -Radauswuchtmaschine, wonach bereits ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechende entweder zur nachträglichen Unzulässigkeit des Einspruchs [so 20. Senat] bzw. zur Erledigung der Hauptsache [so 21. Senat] führen soll), kommt eine Erledigung in der Hauptsache vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Patentinhaberin über das Erlöschen des Streitpatents nach § 16 PatG hinaus schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung nicht nur die Einsprechenden, sondern auch alle von dem Streitpatent zwischen seiner Anmeldung und seinem Erlöschen von ihm möglicherweise Betroffenen wirksam freigestellt hat, da erst hierdurch dieselben (wirtschaftlichen) Folgen wie beim Widerruf des Streitpatents eintreten können und das auf Beseitigung der Folgen der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs auf eine andere Art und Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung über den Einspruch erreicht wird (wegen der Einzelheiten vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten).
  • BPatG, 08.09.2009 - 12 W (pat) 302/05
    II Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl., Seite 603).
  • BPatG, 23.07.2009 - 12 W (pat) 303/05
  • BPatG, 18.06.2009 - 12 W (pat) 351/04
  • BPatG, 02.04.2009 - 12 W (pat) 27/06
  • BPatG, 03.03.2009 - 12 W (pat) 323/03
  • BPatG, 19.02.2009 - 12 W (pat) 355/04
  • BPatG, 19.01.2009 - 12 W (pat) 366/03
  • BPatG, 10.08.2012 - 7 W (pat) 322/09
  • BPatG, 08.09.2009 - 12 W (pat) 348/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,31373
BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08 (https://dejure.org/2008,31373)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08 (https://dejure.org/2008,31373)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2008 - 3 ZA (pat) 39/08 (https://dejure.org/2008,31373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,31373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • Mitt. 2009, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    a.) So ist anerkannt, dass eine vom Regelfall abweichende Beurteilung für ein vor oder während des Prozesses eingeholtes prozessbezogenes Privatgutachten in Betracht kommen kann, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht zu genügen, Beweisangriffe abwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 102; OLG Düsseldorf Beschluss vom 18. Mai 2001, Az. 1 W 16/01; abrufbar über http://www.juris.de/jportal m. w. H.; vgl. zu vorprozessualen Privatgutachten vgl. BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415 sowie Hartmann in Baumbach / Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103).

    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 7/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    a.) So ist anerkannt, dass eine vom Regelfall abweichende Beurteilung für ein vor oder während des Prozesses eingeholtes prozessbezogenes Privatgutachten in Betracht kommen kann, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht zu genügen, Beweisangriffe abwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 102; OLG Düsseldorf Beschluss vom 18. Mai 2001, Az. 1 W 16/01; abrufbar über http://www.juris.de/jportal m. w. H.; vgl. zu vorprozessualen Privatgutachten vgl. BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415 sowie Hartmann in Baumbach / Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103).

    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95

    Prozeßrecht; Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Bauprozeß

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).
  • OLG Hamm, 16.08.2001 - 23 W 290/01

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    e.) Bei der Prüfung ist ferner auf eine Betrachtung ex ante abzustellen (vgl. auch Bork in Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 80; Hartmann in Baumbach / Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. N. auf die Rspr.; OLG Hamm Rpfleger 2001, 616, 617 - Kosten eines Privatgutachtens; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 572), also darauf, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei im Zeitpunkt ihrer Veranlassung die die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen, die auf der Erwägung beruht, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH GRUR 2005, 294; NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).
  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    d.) Hinzu kommt, dass jede Partei dem Gebot einer sparsamen Prozessführung unterliegt und danach verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (BPatGE 30, 263, 266; auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 29; BVerfG NJW 1990, 3073; BGH FamRZ 2004, 866).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2001 - 1 W 16/01

    Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für privates Schadensgutachten der beklagten

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    a.) So ist anerkannt, dass eine vom Regelfall abweichende Beurteilung für ein vor oder während des Prozesses eingeholtes prozessbezogenes Privatgutachten in Betracht kommen kann, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht zu genügen, Beweisangriffe abwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 102; OLG Düsseldorf Beschluss vom 18. Mai 2001, Az. 1 W 16/01; abrufbar über http://www.juris.de/jportal m. w. H.; vgl. zu vorprozessualen Privatgutachten vgl. BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415 sowie Hartmann in Baumbach / Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103).
  • OLG Koblenz, 23.04.2003 - 14 W 280/03

    Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines in den Prozess eingeführten Privatgutachtens Ausnahmecharakter hat und grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu prüfen ist (vgl. Bork in Stein-Jonas ZPO 22. Aufl., § 91 Rdn. 79 m. w. N. auf die Rspr.; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdn. 49 m. w. N.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. H.; ferner OLG Koblenz MDR 2003, 1142; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255; OLG Hamm Rpfl 2001, 616).
  • OLG Stuttgart, 14.09.1995 - 14 U 27/95

    Schadensersatz der Kosten eines Privatgutachters im Rahmen des Schadensersatzes

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines in den Prozess eingeführten Privatgutachtens Ausnahmecharakter hat und grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu prüfen ist (vgl. Bork in Stein-Jonas ZPO 22. Aufl., § 91 Rdn. 79 m. w. N. auf die Rspr.; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdn. 49 m. w. N.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 103 m. w. H.; ferner OLG Koblenz MDR 2003, 1142; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255; OLG Hamm Rpfl 2001, 616).
  • BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06

    Teilzurückweisung

    Auszug aus BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    Dieser Grundsatz entbindet jedoch nicht von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 21. August 2008 Az. 3 ZA (pat) 44/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BPatG, 11.02.2008 - 3 Ni 44/00
  • BPatG, 16.07.1981 - 2 ZA (pat) 5/81
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 17/11

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, aaO; BPatGE 51, 114, 118).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Da für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; BPatGE 51, 114, 118), kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden.
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 Ni 22/04
    Zu berücksichtigen ist auch, dass insoweit für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH GRUR 2005, 294; NJW 2003, 901, 902 -Auswärtiger Rechtsanwalt I), wenn dies auch von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht entbindet (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 Az. 3 ZA (pat) 39/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 -Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) und eine Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise begründen kann.
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 ZA (pat) 51/08
    Zu berücksichtigen ist auch, dass insoweit für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH GRUR 2005, 294; NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I), wenn dies auch von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht entbindet (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 Az. 3 ZA (pat) 39/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) und eine Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise begründen kann.
  • BPatG, 18.12.2018 - 3 ZA (pat) 41/18

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Experimentelles

    Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Gutachten letztlich Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits hat (BPatGE 51, 114, 118).
  • BPatG, 21.08.2008 - 3 Ni 22/06
    Zu berücksichtigen ist auch, dass insoweit für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH GRUR 2005, 294; NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I), wenn dies auch von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht entbindet (vgl hierzu bereits Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 Az. 3 ZA (pat) 39/08; BPatG BlPMZ 2008, 62, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) und eine Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise begründen kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht